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BVerwG, 20.08.1964 - VI C 149.61 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- VGH Baden-Württemberg, 17.05.1961 - II 664/60
- BVerwG, 20.08.1964 - VI C 149.61
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 13.06.1955 - III ZR 226/54
Kinderzuschläge, Gleichberechtigung
Auszug aus BVerwG, 20.08.1964 - VI C 149.61
Wenn dagegen - wozu der Senat neigt - im Hinblick auf Art. 3 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 117 Abs. 1 GG von der Verfassungswidrigkeit des § 14 Abs. 8 RBesG seit dem 1. April 1953 ausgegangen wird (so auch Bonner Kommentar Art. 3 GG, Anm. II 2 b; Bursche in DÖV 1953 S. 456, 459; ferner Bursche-Woothke, Bundesbesoldungsrecht, S. 23 Anm. 47, BGHZ 17, 360 [BGH 13.06.1955 - III ZR 226/54] [361]), dann ergibt sich, daß die hierdurch entstandene und im Hinblick auf § 14 Abs. 6 RBesG, wonach der Kinderzuschlag für ein und dasselbe Kind nur einmal gewährt werden kann, notwendig auszufüllende Gesetzeslücke keineswegs allein nur - wie der Verwaltungsgerichtshof anzunehmen scheint - durch hälftige Auszahlung an beide Elternteile ausgefüllt werden kann.
- BVerfG, 26.07.1972 - 2 BvL 45/71
Verfassungsmäßigkeit der Besoldungsregelung beim Kinderzuschlag für ein eheliches …
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat mitgeteilt, daß er in seinem Urteil vom 20. August 1964 - BVerwG VI C 149.61 - § 19 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BBesG als eine lediglich die Zahlungsweise ordnende und damit der Verwaltungsvereinfachung dienende Regelung für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten habe.